Arbeitsrecht studentischer Hilfskräfte
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Liebe studentische Hilfskräfte,
wusstet Ihr, dass Ihr Anspruch auf Urlaub habt? Wusstet Ihr, dass Ihr weiterhin Euren Lohn gezahlt bekommt, wenn Ihr krank seid? Nein?
Viele wissen leider nicht, welche Rechte Ihr als studentische Hilfskraft habt und deswegen sind hier die wichtigsten Informationen für Euch noch einmal kurz zusammengefasst.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten wendet Euch einfach an Birgit Laumen (Referentin für politische Bildung und Hochschulpolitik des AStA), die wird Euch auf jeden Fall kompetent zur Seite stehen.
Vergütung ---- ACHTUNG!!! ERHÖHUNG!!!!
Seit dem 01.09.08 stehen euch 8,80 Eur Stundenlohn zu.
In diesem Betrag ist eine Sonderzulage (Weihnachtsgeld) eingerechnet, von der auch die studentischen Hilfskräfte profitieren, deren Verträge nur während des Sommersemesters Gültigkeit haben.
Diese Erhöhung wurde in einer vergangenen Rektoratsitzung beschlossen auf Grundlage einer neuen Richtline des Arbeitgeberverbandes der Länder. Diese Richtlinie beinhaltet die Anpassung der Gehälter aller Hochschulen, d.h. gleiche Bezahlung für alle - unabhängig ob FH- oder Uni-StudentIn.
Arbeitszeit
Eure Arbeitszeit findet Ihr in Eurem Arbeitsvertrag. Sie darf nicht über 19 Stunden pro Woche liegen.
Urlaub
Ihr habt Anspruch auf Urlaub, dieser leitet sich aus § 3 des Bundesurlaubsgesetztes ab. Zuständig für die Berechnung und Genehmigung des Urlaubs ist der Fachbereich, bei dem Ihr angestellt seid. Dort reicht Ihr auch Euren Urlaub ein.
Es wäre natürlich von Vorteil, wenn Ihr Eure Urlaubspläne mit Eurer Professorin oder Eurem Professor absprecht. Selbstverständlich wird während der Inanspruchnahme des Urlaubes Euer Lohn weiter gezahlt.
Berechnung des Dir zustehenden Urlaubs:
Die Berechnung des Urlaubes richtet sich nach der Anzahl der Tage, die Du pro Woche arbeitest. Die Stundenzahl spielt dabei keine Rolle. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt immer vier Wochen.
Bei einer Beschäftigung von :
6 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 24 Tage Urlaub (=4 Wochen)
5 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 20 Tage Urlaub (=4 Wochen)
4 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 16 Tage Urlaub (=4 Wochen)
3 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 12 Tage Urlaub (=4 Wochen)
2 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 8 Tage Urlaub (=4 Wochen)
1 Arbeitstagen pro Woche erhältst du 4 Tage Urlaub (=4 Wochen)
Wenn Du also immer dienstags und donnerstags arbeitest – wie viele Stunden pro Tag ist dann egal – hast Du Anspruch auf 8 volle Tage Urlaub, was dann wiederum 4 Wochen Urlaub entspricht.
Wenn Du nun kein ganzes Jahr angestellt bist, dann erfolgt eine entsprechende Zwölftelung deines Urlaubsanspruches.
Beispiel: Paul arbeitet vom 1. April bis 31. Juli mit 8 Stunden in der Woche und leistet diese immer montags und freitags ab (=2 Arbeitstage die Woche). Der Urlaubsanspruch errechnet sich wie folgt:
Urlaub vom 1.4. bis 31.7.; 2 Arbeitstage; 4 Beschäftigungsmonate
8 Tage Urlaub mal 4 Beschäftigungsmonate dividiert durch 12 = 2,66 Urlaubstage
Also hat Paul 2,66 Tage, aufgerundet 3 Tage, Urlaub.
Feiertage
Sollte ein Feiertag auf den Tag fallen, an dem Ihr normalerweise immer arbeitet, müsst Ihr die Arbeit nicht an einem anderen Tag nachholen. Wenn Ihr also immer am Montag Euren Dienst verrichtet, müsst Ihr die Stunden, die Ihr beispielsweise durch den Pfingstmontag nicht erbringen könnt, weder vor- noch nacharbeiten.
Arbeitsunfähigkeit/Krankheit
Solltet Ihr krank sein, braucht Ihr eine Bescheinigung von Eurem Arzt oder Eurer Ärztin. Diese müsst Ihr auch Eurem Fachbereich bzw. Eurem Professor oder Eurer Professorin vorlegen. Ebenso müsst Ihr Euch bei Eintreten der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei Eurem Professor oder Professorin melden, am besten per Telefon.
Ihr habt aber nichtsdestotrotz Anspruch auf die weitere Zahlung Eures Lohns, und dies bis zu 6 Wochen lang, maximal aber bis zum Ende Eurer Vertragslaufzeit. Ebenso müsst Ihr die Arbeitsstunden auch nicht an einem anderen Zeitpunkt nachholen. Wenn Ihr also krank seid, seid Ihr krank und müsst da nichts nachholen!
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz finden auch auf studentische Hilfskräfte Anwendung.
Personalvertretung
Studentische Hilfskräfte (SHK) haben auf dem Arbeitsmarkt eine Sonderstellung, da dies ein Arbeitsverhältnis ohne Personalvertretung ist.
Hiermit möchten wir Euch darauf aufmerksam machen, dass der AStA dies stellvertretend übernimmt. Solltet ihr also Hilfe brauchen oder Fragen haben, wendet euch jederzeit an Birgit Laumen. Sie ist eure erste Ansprechpartnerin.
(email: birgit.laumen@asta.hsnr.de)
Versicherungspflicht
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Wer ein Gesamt-Einkommen von regelmäßig nicht mehr als 400 Euro pro Monat bezieht, muss sich nicht selbst versichern. Er oder sie kann bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei bei den Eltern versichert bleiben. Wenn Ihr vor oder während des Studiums einen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet habt, verlängert sich die Altersgrenze für die Familienversicherung um diesen Zeitraum.
Zur Zeit müsst Ihr, wenn Ihr diese Altersgrenze überschritten habt, monatlich 54,78€ Krankenversicherung plus 11,26€ Pflegeversicherung, wenn Ihr keine Kinder habt, bzw. 9,98€ Pflegeversicherung, wenn Ihr Kinder habt, an die Krankenkasse bezahlen. Macht zusammen:
66,04€ ohne eigene Kinder bzw. 64,76€ mit eigenen Kindern
Dieses gilt aber nur, wenn für Euch Euer Studium und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht, hier gelten Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen. Also darauf achten, dass Ihr die 19 Stunden-Woche nicht überschreitet!
Wenn das 14. Semester oder das 30. Lebensjahr absolviert ist, könnt Ihr als Student_innen nicht mehr den Tarif für Studierende der gesetzlichen Krankenkassen genießen. In diesem Falle müsst Ihr Euch freiwillig versichern und ein Prozentsatz (>10%) wird auf Euer Einkommen angerechnet, was dazu führt, dass sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung trotz gleichbleibender Leistung schnell verdoppeln kann.
Da der freiwilligen Versicherung kein pauschaler, gesetzlich vorgeschriebener Tarif zugrunde liegt, variieren die Beitragssätze zwischen den verschiedenen Krankenkassen. Hier heißt es: Augen auf und vergleichen!
- Arbeitslosenversicherung
Ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung muss grundsätzlich nicht abgeführt werden.
- Rentenversicherung
Sollte sich Euer Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft als ein Beschäftigungsverhältnis geringfügiger Natur („Mini-Job“ oder 400€-Job) erweisen, so werden von Eurem Gehalt keine Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen.
Wird die 400€-Grenze allerdings überschritten, so fließen von Eurem Bruttogehalt 9,75% in die Rentenkasse.
- Unfallversicherung
Generell sind Studierende, die an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, nach dem Sozialgesetzbuch unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist beitragsfrei, er wird vom Land getragen.
Versichert seid Ihr während des Besuchs der Vorlesungen und Seminare, in der Bibliothek, bei sonstigen von der Hochschule verantworteten Tätigkeiten (z. Bsp. als studentische Hilfskraft), beim Hochschulsport, in der stud. Selbstverwaltung, bei Exkursionen und allen damit zusammenhängenden Wegen.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Das Beschäftigungsverhältnis endet im Normalfall mit dem Ablauf Eures Vertrages. In der Regel sind studentische Hilfskraftverträge befristet, dafür genießt Ihr aber auch einen besonderen Kündigungsschutz: Lediglich aus schwerwiegenden Gründen ist eine fristlose Kündigung möglich, diese bedarf der Schriftform. Bei Bedarf wendet Euch an die Beratung des AStA, zögert damit aber nicht zu lange, in diesem Fall beträgt die Frist auf Widerspruch 21 Tage.
Kombination mit anderen Jobs
Eine Kombination mit anderen Jobs ist grundsätzlich möglich, das hat aber möglicherweise Konsequenzen für das BAföG, Krankenversicherung, Steuern oder Kindergeld.
Weitere Informationsquellen zum Thema studentische Hilfskräfte:
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